Familiengerichtliche Leistungen

Verfahrensbeistandschaften, Begleitete Umgänge, Sachverständigengutachten

Nachdem wir bis 2012 viele Verfahrenspflegschaften und -beistandschaften geleistet haben und diese Aufträge aktuell nicht mehr erfüllen, leisten wir im Auftrag von Familiengerichten derzeit Begleitet und Beschützte Umgänge sowie familiengerichtliche Sachverständigengutachten.

Bei den Umgängen ist es vorab immer die Frage, ob das Jugendamt oder das Familiengericht als Auftraggeber auftritt. Eine gesetzliche Grundlage liegt sowohl auf Seiten des Gerichtes mit § 1684 (3) BGB sowie gem. §§ 18, 27 i. V. §§ 30, 31 SGB VIII auf Seiten des Jugendamtes vor.
Ebenso haben wir Modelle erlebt, in denen die familiengerichtliche Bestellung und die Jugendhilfe miteinander kombiniert wurden.
Unserer inhaltlichen Leistungen bleiben aber auch bei einer Beauftragung durch das Gericht analog zu unserer Konzeption in der ambulanten Jugendhilfe >>>

 

Familiengerichtliche Sachverständigengutachten

Die Aufträge, bzw. Bestellungen gem. § 163 FamFG dürfen sich nur an eine Person, nicht an eine Gesellschaft, Firma oder Verein richten. Aus diesem Grund ist die Leistung an dieser Stelle zwar ausgeschrieben, Auftragnehmer ist jedoch nicht die Pädagigsche Dienste Ambulant GmbH, sondern Michael Greiwe als Freiberufler.

Seit gut 20 Jahren beschäftigt er sich beruflich mit den Themen Kindesschutz und FamG. Verfahren, seine Eignung gem. § 163 FamFG vervollständigte er im Jahr 2020 im Rahmen seiner Weiterbildung beim Weinsberger Forum. Somit kamm er dem anerkannten Nachweis des Erwerbs ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse nach.

Als Sachverständiger orientiert er sich stringent an den Qualitätsstandards der „Arbeitsgruppe familienrechtliche Gutachten“, Deutscher Psychologen Verlag GmbH, Berlin 2015.
Seine Aufgabe sieht er vorrangig als forensischer Sachverständiger, d. h., anhand der gerichtlichen Beweisfragen entsprechende psychologische Tatsachen zu erheben und die Fragestellung des Gerichtes konkret zu beantworten. Sollte sich im Verlauf des Gutachtens jedoch im Sinne der Prozessbegleitung gem. § 163 Abs. 2 FamFG eine sinnvolle Möglichkeit bieten, lösungsorientiert tätig zu werden und zu einer Einigung der Parteien beizutragen, so wird eine solche Gelegenheit ebenso wahrgenommen.
 

Michael Greiwe ist vorrangig in Verfahren tätig, um Beweisfragen aus folgenden Themenbereichen zu beantworten:

  • Elterliche Sorge, Erziehungsfähigkeit, Lebensort des Kindes
  • Umgang des Kindes zu seinen Elternteilen oder anderen Bezugspersonen
  • Pflegekindschaftssachen, Umganskontakte zur Herkunftsfamilie, Rückführung zu leiblichen Eltern oder Verbleib
  • Sorgerechtsentzug u. a. gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Weniger beantwortet er Beweisfragen aus folgenden Themenbereichen, da diese nicht seiner Kernkompetenz entsprechen:

  • Freiheitsentziehende Maßnahmen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
  • Fragen zu Kindern oder Jugendlichen bei denen maßgeblich medizinische, gesundheitliche Aspekte oder eine Behinderung zu berücksichtigen sind
  • Fragestellungen außerhalb des Familienrechtes, aussagepsychologische Glaubwürdigkeitsgutachten usw.