Sozialpädagogische Familienhilfe gem. § 31 SGB VIII

Schwerpunkt:
Kindesschutz, Säuglinge und Kleinkinder

Zum Thema:

Die Sozialpädagogische Familienhilfe gem. § 31 SGB VIII ist deutschlandweit und bei uns die am häufigsten in Anspruch genommene Form der ambulanten Jugendhilfe. Die SpFh bietet sich für Familien, Auftraggeber und uns als eine attraktive und effektive Hilfe an, da trotz erschwerter familiärer Bedingungen - die sowohl Eltern als auch Kinder betreffen - eigene familiäre und besonders elterliche Ressourcen herausfordernd fokussiert werden. 

Im Zentrum der Hilfe steht die gesamte Familie an sich, wenngleich Anforderungen und Ergebnisse im Endeffekt an dem Maßstab zu beurteilen sind, ob die Versorgung, Erziehung und Förderung der jeweiligen Kinder durch die Interventionen erfüllt werden. Übergeordnet steht das Anliegen, eine Gefährdung der Kinder zu vermeiden, zu mindern und abzuwenden, das Familiensystem zu erhalten und keine Fremdplatzierungen von Kindern vornehmen zu müssen. 

Die Hilfen sind in der Praxis ferner davon geprägt, dass Kinder und Eltern häufig sehr jung sind, die Hilfe direkt in der Familie stattfindet und sich Beratung, Anleitung, Begleitung und Betreuung als sinnvolle Methoden erweisen. 

1. Förderung der Entwicklung des Kindes durch die Hilfe für die Familie. Die Aufgabenstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe orientiert sich zentral an der Sicherung oder an der Wiederherstellung der Erziehungsfunktion der Familie. Sie hat damit vor allem eine Verbesserung der Situation des bzw. der Kinder oder Jungendlichen in der Familie zum Ziel. Sozialpädagogische Familienhilfe soll die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in der Familie durch eine Verbesserung des Erziehungsverhaltens der Eltern, der Interaktion der Familienmitglieder sowie der gesamten Rahmenbedingung fördern. Dabei soll an inner- und außerfamiliale Ressourcen angeknüpft werden, die gemeinsam mit den Eltern gefunden, entwickelt und nutzbar gemacht werden müssen (vgl. auch Wolf JHilfe 2008, 36 ff.). Dadurch sollen weitergehende Eingriffe, wie insbesondere die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen außerhalb der eigenen Familie vermieden werden.“ (Wiesner, 2011, Kap. 2, § 31, I Rn. 6).

Die externe Hilfe soll überdies bewirken, dass die Kindeseltern ihre Aufgabe und Rolle als verantwortliche Sorgeberechtigten zukünftig wieder erlangen und selbstständig ausführen. Pauschalisiert ausgedrückt ist es Ziel der ambulanten Jugendhilfe, die eigene Präsens in die Bedeutungslosigkeit zu führen. Der Prozess der Hilfe orientiert sich dahingehend stringent an dem Subsidiaritätsprinzip, der Hilfe zur Selbsthilfe. Überwiegend können wir in den SpFhs von einer unterstützenden und ergänzenden Tätigkeit ausgehen, in der wir eine anleitende, beratende und begleitende Funktion übernehmen. Die Hilfe kann den Zusammenhalt bei familiären Krisen stärken sowie Einschränkungen und daraus resultierende Handlungsunfähigkeiten bzgl. der Bewältigung von Erziehungsaufgaben mindern. Kindeseltern werden befähigt, über vielfältige pädagogische Interventionen ihre Sorge wieder verantwortlich wahrzunehmen und ihre Kinder gut zu versorgen.

Neben den bisher geschilderten, zu erhoffenden und häufigen Fallverläufen erstreckt sich das Problemspektrum aber auch auf Familien, die zum Schutz der Kinder einer (engmaschigen) Kontrolle und Beaufsichtigung bedürfen. Hinsichtlich der Kinder, die in ihren Familien (akut) gefährdet sind, bitten wir unsere „Standards zur Abwendung von Kindeswohlgefährdung“ zur Kenntnis zu nehmen: Unsere Haltung, geplante Vorgehensweisen und Verläufe sind in dem Standard detailliert dokumentiert.

Die konkrete Leistungsbeschreibung, Kosten und weitere ausführliche Informationen finden Sie in unserer Konzeption, die Sie per Mail anfordern können.